Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird mit der Änderung des Bebauungsplans nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Schutzgüter sind nicht gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten sind.
Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans "Ost I" samt Begründung in der Fassung vom 17.09.2026 liegen in der Verwaltungsgemeinschaft Igling während der allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag, 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und zusätzlich Montag, 14:00 – 16:00 Uhr und Donnerstag, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr), Donnersbergstraße 1, 86859 Igling, Bauamt Zi.Nr. 29, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.Während der Auslegungsfristen können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. (§ 4 Abs. 6 BauGB).Datenschutz:Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und Emailadressen, zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht der Privatperson gegenüber genutzt.